Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. September 1976
§ 11

§ 11 – Erlöschen der Erlaubnis

Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder zwei Jahre lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können von der zuständigen Behörde aus besonderen Gründen verlängert werden.

Kurz erklärt

  • Die Erlaubnis verfällt, wenn die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres begonnen wird.
  • Wenn die Tätigkeit zwei Jahre lang nicht ausgeübt wird, erlischt ebenfalls die Erlaubnis.
  • Die zuständige Behörde kann die Fristen verlängern.
  • Eine Verlängerung ist nur aus besonderen Gründen möglich.
  • Es ist wichtig, die Fristen im Auge zu behalten, um die Erlaubnis zu behalten.